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Personenstandsbücher

Personenstandsgesetz
Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts in Kraft und brachte wesentliche Änderungen mit sich. Eingeführt wurden elektronische Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Seit dem 1. Januar 2009 ist eine elektronische Registerführung zulässig, nach dem 31. Dezember 2013 ist sie verbindlich vorgeschrieben. Mit dem Gesetz entfiel das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das Geburtenregister. Zudem wurde die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt.


Personenstandsbücher
Mit dem „Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung“ vom 9. März 1874, das zum 1. Oktober 1874 in Kraft trat, wurde im Königreich Preußen das moderne Personenstandsrecht begründet und Standesämter gegründet.


Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen im Standesamt befinden sich die Unterlagen im Archiv:

  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre    
  • Geburtenregister: 110 Jahre    
  • Sterberegister: 30 Jahre                

Nachweise aus Personenstandsunterlagen können somit erteilt werden durch:

  • Auskünfte aus den Registern    
  • einfache Kopien    
  • beglaubigte Kopien